Entlassungsgeld
1. Allgemeines
Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 5 EStG). Hierzu gehören neben dem Wehrsold die besondere Zuwendung, das Dienstgeld und auch das Entlassungsgeld (R 3.5 LStR). Das Entlassungsgeld beträgt zurzeit 690,24 EUR (§ 9 Abs. 2 WSG).
2. Anrechnung bei anderen Leistungen
Das Entlassungsgeld ist zwar steuerfrei, wird jedoch als eigener Bezug zum Teil nachteilig angerechnet. Das Entlassungsgeld eines Wehrdienst- oder Zivildienstleistenden entfällt wirtschaftlich auf die Zeit nach Beendigung des Dienstes. Es wird daher bis 2011 auf die Einkunftsgrenze des Kindes angerechnet, wenn Eltern nach Ablauf der Dienstzeit des Kindes grundsätzlich wieder Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben (BFH, 14.05.2002 - VIII R 57/00, BStBl II 2002, 746), vgl. auch R 33a.4 EStR.
Beispiel:
Der 19-jährige Sohn hat bis Ende Juli 2010 Wehrdienst geleistet. Ein Entlassungsgeld i.H.v. 690,24 EUR wurde ihm am Entlassungstag ausgezahlt. Ab August erhielt er Arbeitslosengeld. Die Eltern beantragen für ihren Sohn Kindergeld für die Monate August bis Dezember, weil sie der Ansicht sind, die Bezüge ihres Sohnes hätten unter dem für sie maßgeblichen Jahreshöchstbetrag (fünf Zwölftel des Jahreshöchstbetrags) gelegen. Die Familienkasse rechnet das Entlassungsgeld von 690,24 EUR jedoch den Bezügen des Sohnes für den Monat August hinzu und lehnte die Gewährung von Kindergeld ab, weil der Höchstbetrag überschritten worden ist.
Hinweis:
Nach Auffassung des BFH ist das am 31.12. zufließende Entlassungsgeld dem Folgejahr zuzurechnen (Urteil vom 15.07.2010 - III R 22/09).