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Arbeitnehmer-Pauschbetrag

§ 9a EStG

Damit Arbeitnehmer nicht alle Werbungskosten im Einzelnen nachweisen müssen, wird bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein Pauschbetrag von 1.000 EUR (bis 2010: 920 EUR) berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Sollen höhere Werbungskosten bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, kann ein Freibetrag eingetragen werden. Werbungskosten über 1.000 EUR, Sonderausgaben und sonstige Aufwendungen und Freibeträge können eingetragen werden, wenn die Aufwendungen und Beträge mehr als 600 EUR betragen.

In der Einkommensteuer-Grundtabelle, ebenso wie in der Splittingtabelle, ist der Pauschbetrag nicht eingearbeitet. Das Finanzamt berücksichtigt im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung grundsätzlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher, müssen diese im Einzelnen nachgewiesenen werden.

Praxistipp:

Der Pauschbetrag wird auch dann in voller Höhe abgezogen, wenn nur während eines Teils des Kalenderjahres Arbeitslohn bezogen wird. Der Arbeitgeber kann bestimmte Werbungskosten (z.B. Reisekosten, Umzugskosten, Kosten einer doppelten Haushaltsführung) steuerfrei erstatten, trotzdem wird beim Lohnsteuerabzug und in der Einkommensteuer-Veranlagung der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Werden alle Werbungskosten steuerfrei erstattet, wirkt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wie ein zusätzlicher Freibetrag. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber oftmals höhere Werbungskosten steuerfrei erstatten darf als der Arbeitnehmer beim Finanzamt geltend machen könnte. Wenn z.B. der Arbeitnehmer bei Dienstreisen übernachtet, darf der Arbeitgeber Pauschbeträge ansetzen, während der Arbeitnehmer seine tatsächlichen Aufwendungen einzeln nachweisen müsste (R 9.7 Abs. 1 und 3 LStR ).

Allgemeine Grundsätze zum Pauschbetrag für Werbungskosten sind in R 9a EStR ausgeführt.

Hinweis:

Ab 2005 wird bei den Versorgungsbezügen nicht mehr der Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR (ab 2011 1.000 EUR), sondern nur noch ein Pauschbetrag von 102 EUR berücksichtigt (§ 9a Nr. 1 Buchst. b EStG). Zusätzlich erhalten Empfänger von Versorgungsbezügen neben dem Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG) einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 EUR (für 2005), der aber schrittweise bis 2040 abgebaut wird. Mit diesen Maßnahmen sollen die Besteuerung der Pensionen und Renten vereinheitlicht werden.

Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.

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