Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
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UStR 64. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
Zu § 4 Nr. 8 UStG
(1) 1Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren ( vgl. BFH-Urteil vom 30. 3. 2006, V R 19/02, BStBl 2007 II S. 68 ). 2Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit zu einem festen Preis fordern (Kaufoption) oder liefern (Verkaufsoption) zu können. 3Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG umfasst sowohl den Abschluss von Optionsgeschäften als auch die Übertragung von Optionsrechten.
(2) Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft, z.B. die Übernahme und Platzierung von Neu-Emissionen, die Börseneinführung von Wertpapieren und die Vermittlungstätigkeit der Kreditinstitute beim Absatz von Bundesschatzbriefen.
(3) Zur Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Anteilen vgl. Abschnitt 66 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 UStR.
( 4 ) Zur Frage der Beschaffung von Anschriften von Wertpapieranlegern gilt Abschnitt 66 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
( 5 ) Die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 WpHG durch ein Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut für den Meldepflichtigen ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG steuerfrei.
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