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UStR 42i. Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

Zu § 3b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV)

Bundesrepublik Deutschland

(1) 1Bei im Inland erbrachten innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen ist der leistende Unternehmer der Steuerschuldner, wenn er im Inland ansässig ist. 2Die Umsätze sind im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern.

(2) Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. hierzu Abschnitt 182a).

(3) Ist der Empfänger einer der genannten Leistungen weder ein Unternehmer noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat der leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern.

Andere EU-Mitgliedstaaten

(4) Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der vorgenannten Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt, in diesem EU-Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer ( Artikel 193 MwStSystRL ).

(5) Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die sonstige Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, nicht ansässig, schuldet der Leistungsempfänger grundsätzlich die Umsatzsteuer, wenn er in diesem EU-Mitgliedstaat als Unternehmer steuerlich erfasst ist ( Artikel 196 MwStSystRL ).

(6) Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, darf in der Rechnung des im anderen Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer im Rechnungsbetrag enthalten sein.


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