Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
zurück zu: § 18 UStG | weiter zu: 225a UStR |
UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 49 UStDV)
(1) 1Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 1. 2007, BStBl I S. 95). 2Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressenwww.elster.de oderwww.finanzamt.de abrufbar. 3Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden. 4Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn dem Unternehmer die Schaffung der technischen Voraussetzungen, die für die Übermittlung nach der StDÜV erforderlich sind, nicht zuzumuten ist.
( 2 ) 1Der Unternehmer muss die Steuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG). 2Ein Bevollmächtigter darf die Steuererklärung für das Kalenderjahr nur dann unterschreiben, wenn die in § 150 Abs. 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen.
( 3 ) 1Die Steuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). 2Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.
zurück zu: § 18 UStG | weiter zu: 225a UStR |