Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
zurück zu: § 13 UStG | weiter zu: 181 UStR |
UStR 180. Teilleistungen
Zu § 13 UStG
1Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. 2Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG). 3Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden. 4Das Entgelt ist auch in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 UStG zu ermitteln. 5Deshalb gehören Vorauszahlungen auf spätere Teilleistungen zum Entgelt für diese Teilleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1988, V R 102/83, BStBl II S. 848), führen jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG zu einer früheren Entstehung der Steuer (vgl. Abschnitt 181).
In einem Mietvertrag über 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.
1Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen (§ 5 Nr. 1a VOB Teil A) die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. 2Die Maurer- und Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. 3Der Innen- und der Außenputz werden später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.
6In den Beispielen 1 und 2 werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt.
1Eine Fahrschule schließt mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheins ab und weist darin die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. 2Entsprechend werden die Abrechnungen durchgeführt.
3Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. 4Die durch die Grundgebühr abgegoltenen Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1994, V R 59/92, UR 1995 S. 306).
1Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. 2In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. 3Der Unternehmer versendet die Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus.
4Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuführenden Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. 5Die Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann (vgl. Abschnitte 27 und 29).
1Eine Gebietskörperschaft überträgt einem Bauunternehmer nach Maßgabe der VOB als Gesamtleistung die Maurer- und Betonarbeiten an einem Hausbau. 2Sie gewährt dem Bauunternehmer auf Antrag nach Maßgabe des § 16 Nr. 1 VOB Teil B „in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen” Abschlagszahlungen.
3Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen. 4Der Bauunternehmer erteilt die Schlussrechnung erst, wenn die Gesamtleistung ausgeführt ist. 5Die Abschlagszahlungen unterliegen der Istversteuerung (vgl. Abschnitt 181). 6Soweit das Entgelt laut Schlussrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen übersteigt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Bauunternehmer die gesamte, vertraglich geschuldete Werklieferung bewirkt hat.
zurück zu: § 13 UStG | weiter zu: 181 UStR |