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Umsatzsteuergesetz (UStG)
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UStAE zu § 18e UStG: | § 18e.1 | § 18e.2
UStR zu § 18e UStG: | R 245i | R 245j
BFH - Urteile zu § 18e UStG
UStG § 18e Bestätigungsverfahren
Fünfter Abschnitt: Besteuerung
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage
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dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
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dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.
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