Umsatzsteuergesetz (UStG)
weiter zu: § 18f UStG |
UStG § 18e Bestätigungsverfahren
Fünfter Abschnitt: Besteuerung
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage
-
dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
-
dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.
weiter zu: § 18f UStG |