Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
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UStAE 22.3a. Aufzeichnungspflichten bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG
Zu § 22 UStG (§§ 63 bis 68 UStDV)
(1) 1Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz UStG).
(2) 1Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4e UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz UStG).
(3) 1Der im Inland ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18h UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt und/oder der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Artikel 369 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL).
(4) Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben im Sinne der Absätze 1 bis 3 enthalten folgende Informationen (vgl. Artikel 63c MwStVO ):
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EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt;
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Art der erbrachten sonstigen Leistung;
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Datum der Leistungserbringung;
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Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
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jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage;
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anzuwendender Steuersatz;
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Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
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Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;
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alle vor Erbringung der Leistung erhaltenen Anzahlungen;
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falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
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soweit bekannt den Namen des Leistungsempfängers;
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Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
(5) Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 beträgt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO und Artikel 369 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL).
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