Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
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§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten
Vierter Abschnitt: Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
1Die Gebühr beträgt für
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die Berichtigung einer Erklärung 2/10 bis 10/10
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einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10
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einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10
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einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10
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einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen 2/10 bis 8/10
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einen Antrag auf Erstattung
(§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10 -
einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10
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einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10
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einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10
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sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
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