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Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

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§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

Vierter Abschnitt: Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

1Die Gebühr beträgt für

  1. die Berichtigung einer Erklärung 2/10 bis 10/10

  2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis  8/10

  3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis  8/10

  4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen 2/10 bis  8/10

  5. einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen 2/10 bis  8/10

  6. einen Antrag auf Erstattung
    (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis  8/10

  7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10

  8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10

  9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10

  10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.


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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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