Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 90 StBerG Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
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Warnung,
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Verweis,
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Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
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Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
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Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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