Steuerberatungsgesetz (StBerG)
zurück zu: § 31 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 33 StBerG |
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 32 StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus. 2Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.
zurück zu: § 31 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 33 StBerG |