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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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BFH - Urteile
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ in den Namen des Vereins aufzunehmen.
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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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