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Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“

Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ in den Namen des Vereins aufzunehmen.


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