Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 142 StBerG Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
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wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
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wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.
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