Steuerberatungsgesetz (StBerG)
zurück zu: § 131 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 133 StBerG |
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
4. Die Sicherung von Beweisen
§ 132 StBerG Anordnung der Beweissicherung
(1) 1Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten eingestellt, weil seine Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. 2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) 1Die Beweise werden von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht aufgenommen. 2Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.
zurück zu: § 131 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 133 StBerG |