Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)
zurück zu: § 6 KStG | weiter zu: H 7.1 KStH |
H 6 KStH Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
Zu § 6 KStG
Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
>H 20.1 Abgeltungsteuer Allgemeines EStH
Das steuerpflichtige Einkommen einer überdotierten Pensionskasse wird wie folgt berechnet:
€ | ||
Aktiva | 5.000.000 | |
Passiva | 3.500.000 | |
Vermögen der Kasse | 1.500.000 | |
Verlustrücklage | 500.000 | |
übersteigendes Vermögen (Überdotierung) | 1. 000.000 | |
Einkommen der Kasse | 100.000 | |
steuerpflichtiges Einkommen: | 100.000 x 1.000.000 | = 66.667 |
1.500.000 |
Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen
Bezieht eine Kasse, die partiell steuerpflichtig ist, Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, sind diese Einkünfte im Verhältnis des überdotierten zum Gesamtvermögen der Kasse in die Veranlagung einzubeziehen; nur insoweit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer auf die eigene Körperschaftsteuer der Kasse anzurechnen (> BFH vom 31.7.1991, I R 4/89, BStBl 1992 II S. 98).
Zuwendungen nach §§ 4c und 4d EStG
zurück zu: § 6 KStG | weiter zu: H 7.1 KStH |