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H 17 KStH Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft

Zu § 17 KStG

Verweis auf § 302 AktG in allen vor dem 27.2.2013 geschlossenen Gewinnabführungsverträgen

Bei einer GmbH als Organgesellschaft muss in allen vor der Verkündung des „Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ vom 26.2.2013 (BStBl I S. 188) geschlossenen GAV die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG ausdrücklich vereinbart sein (> BFH vom 17.12.1980, I R 220/78, BStBl 1981 II S. 383 und > BFH vom 15.9.2010, I B 27/10, BStBl II S. 935). Zu den Übergangsregelungen für alle vor dem 27.2.2013 abgeschlossenen Verträge > § 34 Abs. 10b Satz 2 ff. KStG.

Die Notwendigkeit eines Hinweises auf die Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG im GAV besteht für alle ab dem 1.1.2006 geschlossenen Verträge (> BMF vom 16.12.2005, BStBl 2006 I S. 12).

Zivilrechtlich unwirksamer Gewinnabführungsvertrag

Entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein zivilrechtlich nicht wirksamer GAV steuerlich auch dann unbeachtlich, wenn die Vertragsparteien den Vertrag als wirksam behandelt und tatsächlich durchgeführt haben (> BFH vom 30.7.1997, I R 7/97, BStBl 1998 II S. 33).


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