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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 99 HGB Maklerlohn
Erstes Buch: Handelsstand
Achter Abschnitt: Handelsmakler
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
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