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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 87d HGB Ersatz der Aufwendungen
Erstes Buch: Handelsstand
Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
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