Handelsgesetzbuch
weiter zu: § 607 HGB |
§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist
Fünftes Buch: Seehandel
Sechster Abschnitt: Verjährung
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
-
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
-
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
-
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
-
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
weiter zu: § 607 HGB |