Handelsgesetzbuch
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§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist
Fünftes Buch: Seehandel
Sechster Abschnitt: Verjährung
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
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Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
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Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
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Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
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Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
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