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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 602 HGB Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Fünftes Buch: Seehandel
Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
1Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. 2Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
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