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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 58 HGB Übertragbarkeit
Erstes Buch: Handelsstand
Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.
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