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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 501 HGB Haftung für andere
Fünftes Buch: Seehandel
Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
1Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
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