Handelsgesetzbuch
weiter zu: § 360 HGB |
§ 359 HGB Zeitpunkt für Leistung
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.
weiter zu: § 360 HGB |