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Handelsgesetzbuch
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
§ 340d HGB Fristengliederung
Drittes Buch: Handelsbücher
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Zweiter Titel: Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss
1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. 2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
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