Handelsgesetzbuch
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§ 333a HGB Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Drittes Buch: Handelsbücher
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Sechster Unterabschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
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eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
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eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
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