Handelsgesetzbuch
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§ 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Drittes Buch: Handelsbücher
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Vierter Unterabschnitt: Offenlegung, Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter
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die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. 2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der AktivseiteA I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;A I 2Geschäfts- oder Firmenwert;A II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;A II 2technische Anlagen und Maschinen;A II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;A II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;A III 3Beteiligungen;A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;B II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;B II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.Auf der PassivseiteC 1Anleihen, davon konvertibel;C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; -
den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.
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