Handelsgesetzbuch
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§ 275 HGB Gliederung
Drittes Buch: Handelsbücher
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Dritter Titel: Gewinn- und Verlustrechnung
(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
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Umsatzerlöse
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Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
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andere aktivierte Eigenleistungen
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sonstige betriebliche Erträge
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Materialaufwand:
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Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
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Aufwendungen für bezogene Leistungen
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Personalaufwand:
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Löhne und Gehälter
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soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
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Abschreibungen:
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auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
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auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
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sonstige betriebliche Aufwendungen
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Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
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Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
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sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
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Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
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Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
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Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
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Ergebnis nach Steuern
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sonstige Steuern
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Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
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Umsatzerlöse
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Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
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Bruttoergebnis vom Umsatz
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Vertriebskosten
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allgemeine Verwaltungskosten
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sonstige betriebliche Erträge
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sonstige betriebliche Aufwendungen
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Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
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Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
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sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
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Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
-
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
-
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
-
Ergebnis nach Steuern
-
sonstige Steuern
-
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
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Umsatzerlöse,
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sonstige Erträge,
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Materialaufwand,
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Personalaufwand,
-
Abschreibungen,
-
sonstige Aufwendungen,
-
Steuern,
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Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
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