Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Handelsgesetzbuch
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
§ 259 HGB Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Drittes Buch: Handelsbücher
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage
1Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. 2Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
BFH - Urteile
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland