Handelsgesetzbuch
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§ 230 HGB Begriff und Wesen: Rechtsstellung des stillen Gesellschafters
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
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