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Grundsteuergesetz (GrStG)
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BFH - Urteile
Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer
§ 14 GrStG Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 6 vom Tausend.
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