Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
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Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
§ 13 GrEStG Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
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regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; -
beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber; -
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber; -
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende; -
bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
-
des Erwerbers:
der Erwerber; -
mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
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bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft; -
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.
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