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Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR)
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BFH - Urteile
GewStR R 1.8 Zinsen
Zu § 1 GewStG
1Die Zinsen werden von der hebeberechtigten Gemeinde berechnet, festgesetzt und erhoben, wenn sie die Gewerbesteuer festsetzt und erhebt. 2Das Finanzamt teilt der Gemeinde die für die Berechnung und Festsetzung der Zinsen notwendigen Daten mit.
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