Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 3.6 GewStH
Zu § 3 GewStG
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften
>AEAO zu §§ 51 bis 68 AO (abgedruckt im AO-Handbuch)
Rettungsdienste und Krankentransporte
> BMF vom 20. 1. 2009 – BStBl I S. 339
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Unterhält ein in § 3 Nr. 6 S. 1 GewStG genanntes Unternehmen einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und übersteigen die Einnahmen insgesamt, einschließlich der Umsatzsteuer, im Jahr 35.000 Euro, tritt insoweit partielle Gewerbesteuerpflicht ein.
>R 2.1 Abs. 5, H 2.1 (5)
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