Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 3.25 GewStH
Zu § 3 GewStG
Allgemeines
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Wirtschaftsförderung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG setzt eine ausschließlich und unmittelbare Förderung von Unternehmen voraus (> BFH vom 26. 2. 2003 – BStBl II S. 723).
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Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG steuerbefreit (> BFH vom 3. 8. 2005 - BStBl 2006 II S. 141).
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