Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 2.1 (1) GewStH Gewerbebetrieb
Zu § 2 GewStG
Begriffsmerkmale
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Begriffsmerkmale gegeben sind:
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Selbständigkeit (> R 15.1 EStR und H 15.1 EStH)
>sachliche Selbständigkeit des Betriebs
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Nachhaltigkeit der Betätigung (> H 15.2 EStH)
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Gewinnerzielungsabsicht (> H 15.3 EStH, H 15.8 (5) EStH)
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Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (>H 15.4 EStH) i. S. einer werbenden Tätigkeit
Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Weiterhin darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (>R 13.2 und 15.5 EStR, H 13.2 und 15.5 EStH), um selbständige Arbeit (>H 15.6 EStH) oder um Vermögensverwaltung (>R 2.2, R 15.7 EStR und H 15.7 EStH) handeln.
Sachliche Selbständigkeit des Betriebs
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Organschaft
>R 2.3
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Zur Frage ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen (>R 2.4)
Stehender Gewerbebetrieb
Zu Beginn und Ende der Steuerpflicht
>R 2.5 bzw. R 2.6
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