Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 10a.4 GewStH Organschaft
Zu § 10a GewStG
Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –
> BMF vom 10. 11. 2005 – BStBl I S. 1038
Organschaftliche Verluste
Verluste einer Organgesellschaft, die während der Dauer einer Organschaft entstanden sind, können auch nach Beendigung der Organschaft nur vom maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgezogen werden (> BFH vom 27. 6. 1990 – BStBl II S. 916).
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