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Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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EStH H 50d (Zu § 50d EStG)

Zu § 50d EStG

H 50d

Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG bei sog. abgesetzten Beständen

> BMF vom 5.7.2013 (BStBl I S. 847)

Anwendung der DBA auf Personengesellschaften

> BMF vom 26.9.2014 (BStBl I S. 1258)

Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften

Zur Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG > BMF vom 24.1.2012 (BStBl I S. 171)

Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a EStG bei künstlerischer, sportlicher Tätigkeit oder ähnlichen Darbietungen

> BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350)

Gestaltungsmissbrauch

Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Kapitalgesellschaft „durchgeleitet“, kann ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auch dann vorliegen, wenn der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, kein sog. Niedrigbesteuerungsland ist (> BFH vom 29.10.1997 - BStBl 1998 II S. 235).

Kontrollmeldeverfahren auf Grund von DBA

> BMF vom 18.12.2002 (BStBl I S. 1386)

> BMF vom 20.5.2009 (BStBl I S. 645)

Merkblatt des BMF

zur Entlastung von

  • deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a EStG auf Grund von DBA vom 7.5.2002 (BStBl I S. 521).

  • deutscher Kapitalertragsteuer von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen gemäß § 44d EStG a. F. (§ 43b EStG n. F.), den DBA oder sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen vom 1.3.1994 (BStBl I S. 203).

Merkblatt des BZSt

zur Entlastung vom Steuerabzug i. S. v. § 50a EStG auf Grund von DBA

  • bei Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler vom 9.10.2002 (BStBl I S. 904).

  • bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen vom 9.10.2002 (BStBl I S. 916).

Das BZSt bietet aktuelle Fassungen seiner Merkblätter sowie die Bestellung von Antragsvordrucken im Internet an (www.bzst.bund.de).

Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gem. § 50d Abs. 8 EStG

> BMF vom 21.7.2005 (BStBl I S. 821)

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für das Erstattungs-, Freistellungs- und Kontrollmeldeverfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn.


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