Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 3.11 (Zu § 3 EStG)
Zu § 3 EStG
H 3.11
Beihilfen
Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Vollzeitpflegeeltern geleisteten >Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG (> BFH vom 23.9.1998 - BStBl 1999 II S. 133).
Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden
>R 3.11 LStR 2015
Beihilfen zu Lebenshaltungskosten
können die Erziehung und Ausbildung, nicht aber die Wissenschaft und Kunst unmittelbar fördern (> BFH vom 27.4.2006 - BStBl II S. 755).
Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen
>H 3.11 (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG) LStH 2015
Öffentliche Stiftung
Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn
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die Stiftung selbst juristische Person des öffentlichen Rechts ist
oder
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das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht
oder
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die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird.
Zur Definition der öffentlichen Stiftung >BVerfGE 15; S. 46, 66
Im Übrigen richtet sich der Begriff nach Landesrecht.
Pflegegeld
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Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege, für die Erziehung in einer Tagesgruppe, für Heimerziehung und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung > BMF vom 21.4.2011 (BStBl I S. 487) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 27.11.2012 (BStBl I S. 1226)
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Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege >H 18.1 (Kindertagespflege)
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>Beihilfen
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