Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 16 (13) (Zu § 16 EStG)
Zu § 16 EStG
H 16 (13)
Freibetrag
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Aufteilung des Freibetrages und Gewährung der Tarifermäßigung bei Betriebsaufgaben über zwei Kalenderjahre,
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Freibetrag bei teilentgeltlicher Veräußerung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge,
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Vollendung der Altersgrenze in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber vor Ablauf des VZ der Betriebsaufgabe oder -veräußerung,
> BMF vom 20.12.2005 (BStBl 2006 I S. 7)
Personenbezogenheit
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Stpfl. für alle Gewinneinkunftsarten insgesamt nur einmal zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (> BFH vom 21.7.2009 - BStBl II S. 963).
Teileinkünfteverfahren
A veräußert sein Einzelunternehmen. Der Veräußerungserlös beträgt 200.000 €, der Buchwert des Kapitalkontos 70.000 €. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Beteiligung an einer GmbH, deren Buchwert 20.000 € beträgt. Der auf die GmbH-Beteiligung entfallende Anteil am Veräußerungserlös beträgt 50.000 €.
Der aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielte Gewinn ist nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b, § 3c Abs. 2 EStG in Höhe von (30.000 € ./. 12.000 € =) 18.000 € steuerpflichtig. Der übrige Veräußerungsgewinn beträgt (150.000 € ./. 50.000 € =) 100.000 €. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (> BFH vom 14.7.2010 - BStBl II S. 1011).
| Insgesamt | Ermäßigt zu besteuern | Teileinkünfteverfahren |
Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG | 118.000 € | 100.000 € | 18.000 € |
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG | 45.000 € | 27.000 € | 18.000 € |
Steuerpflichtig | 73.000 € | 73.000 € | 0 € |
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