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Einkommensteuergesetz

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EStG Anlage 1a (zu § 13a) i.d.F. 23.12.2016

Anlage 1a (zu § 13a)

Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Für ein Wirtschaftsjahr betragen

  1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

    Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche
    350 EUR
    bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten
    0 EUR/Vieheinheit
    bei Tierbeständen für alle weiteren Vieheinheiten
    300 EUR/Vieheinheit

    2Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.

  2. die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):

    Nutzung
    Grenze
    Grenze
    1
    2
    3
    Weinbauliche Nutzung
    0,66 ha
    0,16 ha
    Nutzungsteil Obstbau
    1,37 ha
    0,34 ha
    Nutzungsteil Gemüsebau
    Freilandgemüse
    Unterglas Gemüse

    0,67 ha
    0,06 ha

    0,17 ha
    0,015 ha
    Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
    Freiland Zierpflanzen
    Unterglas Zierpflanzen

    0,23 ha
    0,04 ha

    0,05 ha
    0,01 ha
    Nutzungsteil Baumschulen
    0,15 ha
    0,04 ha
    Sondernutzung Spargel
    0,42 ha
    0,1 ha
    Sondernutzung Hopfen
    0,78 ha
    0,19 ha
    Binnenfischerei
    2 000 kg Jahresfang
    500 kg Jahresfang
    Teichwirtschaft
    1,6 ha
    0,4 ha
    Fischzucht
    0,2 ha
    0,05 ha
    Imkerei
    70 Völker
    30 Völker
    Wanderschäfereien
    120 Mutterschafe
    30 Mutterschafe
    Weihnachtsbaumkulturen
    0,4 ha
    0,1 ha
  3. in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.


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