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H 8.12 KStH Haus- und Grundeigentümervereine, Mietervereine

Zu § 8 KStG

Aufteilung der Mitgliedsbeiträge bei Haus- und Grundbesitzervereinen sowie Mietervereinen

Zur Zulässigkeit der von der Finanzverwaltung vorgesehenen pauschalen Aufteilung der Mitgliedsbeiträge in echte Mitgliedsbeiträge und Leistungsentgelte > vom 5.6.1953, I 104/52 U, BStBl III S. 212

Zur Notwendigkeit des Ansatzes eines höheren prozentualen Einnahmeanteils für steuerpflichtige Leistungen bei ansonsten anhaltender Erzielung von Verlusten > vom 9.2.1965, I 25/63 U, BStBl III S. 294

Beispiel zur Aufteilung


Vereinnahmte Mitgliedsbeiträge
130.000
An den Landesverband sind abgeführt
– 30.000
Eigene Beitragseinnahmen
100.000
Steuerpflichtige Einnahmen:
20 % von 100.000 €
20.000
Entgelte für Prozessvertretungen
+ 4.000
24.000
Die Ausgaben, die mit den eigenen Beitragseinnahmen (100.000 €) und den Entgelten für Prozessvertretungen (4.000 €) zusammenhängen, betragen 90.000 €.
Abzuziehen sind
90.000 x 24.000
– 20.769
104.000
Überschuss
3.231

Würden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27.000 € betragen und würde sich weiter ergeben, dass die Ausgaben auch in den vorangegangenen Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, müsste der Satz von 20 % angemessen erhöht werden.


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