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H 36 KStH

Zu § 36 KStG

Umgliederungsvorschriften

Die gesetzlichen Regelungen zur Umrechnung des am 31.12.2001 vorhandenen verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft in ein Körperschaftsteuerguthaben (> § 36 KStG i. d. F. des StSenkG vom 23.10.2000) sind (entgegen > BFH vom 31.5.2005, I R 107/04, BStBl II S. 884) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. § 36 KStG ist in allen Fällen, in denen die Endbestände i. S. d. § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, i. d. F. des § 34 Abs. 12 KStG (§ 34 Abs. 13f KStG i. d. F. des JStG 2010 vom 8.12.2010, BStBl I S. 1394) anzuwenden.

Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung des § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war (> BFH vom 30.7.2014, I R 56/13, BStBl II S. 940).

Die durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftsteuerguthaben sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das betrifft auch die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i. d. F. des StSenkG angeordnete und insoweit fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK mit belastetem vEK. Diese gesetzliche Anordnung bleibt unberührt davon, dass das BVerfG im Beschluss vom 17.11.2009 (1 BvR 2192/05, BGBl 2010 I S. 326) die in § 36 Abs. 3 KStG 1999 i. d. F. des StSenkG bestimmte Umgliederung von EK 45 in EK 40 verworfen hat (> BFH vom 20.4.2011, I R 65/05, BStBl II S. 983).


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