Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
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Siebenter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 20 GrEStG Inhalt der Anzeigen
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
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Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
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die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;
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die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
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die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
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den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
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den Namen der Urkundsperson.
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
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die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung;
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die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;
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bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.
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