Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 15 EStG | weiter zu: R 15a EStR |
EStR R 15.9 Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften
Zu § 15 EStG
Grundsätze
(1) – unbesetzt –
Schenkweise begründete Beteiligungen von Kindern
(2) 1Behält ein Elternteil sich bei der unentgeltlichen Einräumung einer >Unterbeteiligung an einem Anteil an einer Personengesellschaft das Recht vor, jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Anteile von dem Kind zu verlangen, wird keine Einkunftsquelle auf das Kind übertragen. 2Gleiches gilt bei schenkweiser Übertragung eines Gesellschaftsanteiles mit Rückübertragungsverpflichtung.
Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften
(3) 1Unabhängig von der Anerkennung der Familiengesellschaft als solcher ist zu prüfen, ob auch die von der Gesellschaft vorgenommene Gewinnverteilung steuerlich zu übernehmen ist. 2Steht die Gewinnverteilung in offensichtlichem Missverhältnis zu den Leistungen der Gesellschafter, kann ein Missbrauch i. S. d. § 42 AO vorliegen.
Typisch stille Gesellschaft
(4) – unbesetzt –
Gewinnbeteiligung bei typisch stiller Beteiligung
(5) – unbesetzt –
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 15 EStG | weiter zu: R 15a EStR |