Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 10 EStG | weiter zu: R 10.6 EStR |
EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge
Zu § 10 EStG
1Wird ein Kraftfahrzeug teils für berufliche und teils für private Zwecke benutzt, kann der Stpfl. den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehen. 2Werden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgezogen, können die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Vereinfachung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden.
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 10 EStG | weiter zu: R 10.6 EStR |