Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H B 167.1 (2) ErbStH
Zu § 167 BewG
Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil
Ein vom Betriebsleiter genutztes eingeschossiges Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards befindet sich auf einer 10 000 m2 großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 1984) verfügt über einen Keller und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m2 je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m2. Zum 31.12.1998 wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m2 steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen.
Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 1984 ein Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinander liegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m2. Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m2 und zwei Parkplätze zu je 15 m2.
Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung.
Der Besteuerungsfall tritt am 3.1.2011 ein.
I. Wohnteil
Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Absatz 2 BewG).
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Berechnung der maßgeblichen Fläche des Wohnteils
Prüfung der Höchstgrenze1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster100 m22. Hausgarten+ 1 040 m2Summe1 140 m2Maximal das Fünffache der bebauten Fläche500 m2 -
Berechnung des Sachwerts des Wohnteils
a)Bodenrichtwert175 EUR/m2Maßgebliche Grundstücksfläche× 500 m2Bodenwert87 500 EURb)Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)Flächenpreis RHK 2007 lt. Anlage 24690 EUR/m2Brutto-Grundfläche (KG, EG, DG je 100 m2)× 300 m2207 000 EURDavonAlterswertminderung lt. Anlage 22
Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur
Gesamtnutzungsdauer = 27 Jahre : 80 Jahre33,75 %./. 69 863 EURGebäudesachwert137 137 EURc)Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)Bodenwert87 500 EURGebäudesachwert+ 137 137 EURVorläufiger Sachwert224 637 EURd)SachwertVorläufiger Sachwert224 637 EURWertzahl lt. Anlage 25 zum BewG× 0,9Sachwert202 173 EUR
II. Betriebswohnungen
Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Absatz 2 BewG).
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Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Betriebswohnungen
Prüfung der Höchstgrenze1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster100 m22. Umgriffsfläche+ 150 m23. Nebenfläche (Parkplätze)+ 30 m2Summe280 m2Maximal das Fünffache der bebauten Fläche500 m2 -
Berechnung des Sachwerts der Betriebswohnungen
a)Bodenrichtwert175 EUR/m2Maßgebliche Grundstücksfläche× 280 m2Bodenwert49 000 EURb)Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)Flächenpreis RHK 2007 lt. Anlage 24690 EUR/m2Brutto-Grundfläche (KG, EG, OG, DG je 100 m2)× 400 m2276 000 EURDavonAlterswertminderung lt. Anlage 22
Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur
Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22 = 27 Jahre : 80 Jahre33,75 %./. 93 150 EURGebäudesachwert182 850 EURc)Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)Bodenwert49 000 EURGebäudesachwert+ 182 850 EURVorläufiger Sachwert231 850 EURd)SachwertVorläufiger Sachwert231 850 EURWertzahl lt. Anlage 25 zum BewG× 0,9Sachwert208 665 EUR
III. Verbleibende Hofstelle
Die beim Wohnteil und den Betriebswohnungen nicht erfasste restliche Hoffläche wird beim Wirtschaftsteil erfasst.
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