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BFH - Urteile

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H B 167.1 (2) ErbStH

Zu § 167 BewG

Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil

Beispiel:

Ein vom Betriebsleiter genutztes eingeschossiges Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards befindet sich auf einer 10 000 m2 großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 1984) verfügt über einen Keller und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m2 je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m2. Zum 31.12.1998 wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m2 steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen.

Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 1984 ein Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinander liegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m2. Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m2 und zwei Parkplätze zu je 15 m2.

Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung.

Der Besteuerungsfall tritt am 3.1.2011 ein.

I. Wohnteil

Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Absatz 2 BewG).

  1. Berechnung der maßgeblichen Fläche des Wohnteils

    Prüfung der Höchstgrenze
     
    1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster
    100 m2
    2. Hausgarten
    + 1 040 m2
    Summe
    1 140 m2
    Maximal das Fünffache der bebauten Fläche
    500 m2
  2. Berechnung des Sachwerts des Wohnteils

    a)
    Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189Absatz 2 BewG)
    Bodenrichtwert
    175 EUR/m2
     
    Maßgebliche Grundstücksfläche
    × 500 m2
     
    Bodenwert
     
    87 500 EUR
    b)
    Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)
    Flächenpreis RHK 2007 lt. Anlage 24
    690 EUR/m2
     
    Brutto-Grundfläche (KG, EG, DG je 100 m2)
    × 300 m2
    207 000 EUR
    Davon
     
     
    Alterswertminderung lt. Anlage 22
    Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur
    Gesamtnutzungsdauer = 27 Jahre : 80 Jahre
    33,75 %
    ./.  69 863 EUR
    Gebäudesachwert
     
    137 137 EUR
    c)
    Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)
    Bodenwert
     
    87 500 EUR
    Gebäudesachwert
     
    + 137 137 EUR
    Vorläufiger Sachwert
     
    224 637 EUR
    d)
    Sachwert
    Vorläufiger Sachwert
     
    224 637 EUR
    Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG
     
    × 0,9
    Sachwert
     
    202 173 EUR

II. Betriebswohnungen

Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Absatz 2 BewG).

  1. Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Betriebswohnungen

    Prüfung der Höchstgrenze
    1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster
    100 m2
    2. Umgriffsfläche
    + 150 m2
    3. Nebenfläche (Parkplätze)
    +  30 m2
    Summe
    280 m2
    Maximal das Fünffache der bebauten Fläche
    500 m2
  2. Berechnung des Sachwerts der Betriebswohnungen

    a)
    Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189Absatz 2 BewG)
    Bodenrichtwert
    175 EUR/m2
     
    Maßgebliche Grundstücksfläche
    × 280 m2
     
     
    Bodenwert
     
    49 000 EUR
    b)
    Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)
    Flächenpreis RHK 2007 lt. Anlage 24
    690 EUR/m2
     
    Brutto-Grundfläche (KG, EG, OG, DG je 100 m2)
    × 400 m2
    276 000 EUR
    Davon
    Alterswertminderung lt. Anlage 22
    Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur
    Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22 = 27 Jahre : 80 Jahre
    33,75 %
    ./.  93 150 EUR
    Gebäudesachwert
     
    182 850 EUR
    c)
    Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)
    Bodenwert
     
    49 000 EUR
    Gebäudesachwert
     
    + 182 850 EUR
    Vorläufiger Sachwert
     
    231 850 EUR
    d)
    Sachwert
    Vorläufiger Sachwert
     
    231 850 EUR
    Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG
     
    × 0,9
    Sachwert
     
    208 665 EUR

III. Verbleibende Hofstelle

Die beim Wohnteil und den Betriebswohnungen nicht erfasste restliche Hoffläche wird beim Wirtschaftsteil erfasst.


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