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Betriebsprüfungsordnung (BpO)
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BFH - Urteile
§ 3 BpO Größenklassen
I. Allgemeine Vorschriften
1Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen
Großbetriebe | (G) | Kleinbetriebe | (K) und |
Mittelbetriebe | (M) | Kleinstbetriebe | (Kst) |
eingeordnet. 2Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.
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