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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum
§ 562d BGB Pfändung durch Dritte
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
BFH - Urteile
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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