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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356c BGB Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.


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